Allgemeine Geschäftsbedingungen der Ingenieurbüros Österreichs
1.) Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen
a) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber und dem Ingenieurbüro.
b) Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie vom Ingenieurbüro ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.
c) Soweit die Verträge mit Verbrauchern i.S. des KSchG abgeschlossen werden, gehen die zwingenden Bestimmungen dieses Gesetzes den folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
2.) Angebote, Nebenabreden
a) Die Angebote des Ingenieurbüros sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars.
b) Enthält eine Auftragsbestätigung des Ingenieurbüros Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
c) Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.
3.) Auftragserteilung
a) Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Vertrag, Vollmacht und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
b) Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch das Ingenieurbüro um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.
c) Das Ingenieurbüro verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihm erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.
d) Das Ingenieurbüro kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers Aufträge erteilen. Das Ingenieurbüro ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber von dieser Absicht schriftlich zu verständigen und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an einen Dritten binnen 10 Tagen zu widersprechen.
e) Das Ingenieurbüro kann auch zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte als Subplaner heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Ingenieurbüros Aufträge erteilen. Das Ingenieurbüro ist jedoch verpflichtet den Auftraggeber schriftlich zu verständigen, wenn es beabsichtigt, Aufträge durch einen Subplaner durchführen zu lassen, und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an den Subplaner binnen einer Woche zu widersprechen. In diesem Fall hat das Ingenieurbüro den Auftrag selbst durchzuführen.
4.) Gewährleistung und Schadenersatz
a) Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich durch eingeschriebenen Brief binnen 14 Tage ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat.
b) Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind vom Ingenieurbüro innerhalb angemessener Frist, die im allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.
c) Das Ingenieurbüro hat seine Leistungen mit der von ihm als Fachmann zu erwartenden Sorgfalt (§1299 ABGB) zu erbringen.
5.) Rücktritt vom Vertrag
a) Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
b) Bei Verzug des Ingenieurbüros mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich. Die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen.
c) Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch das Ingenieurbüro unmöglich macht oder erheblich behindert, ist das Ingenieurbüro zum Vertragsrücktritt berechtigt.
Es gelten daher folgende Regelungen nicht bzw. mit folgenden Abweichungen für Konsumenten:
- Punkte 1.b, 2.c und 3.b schließen nicht die Wirksamkeit von formlos abgegebenen Erklärungen des Ingenieurbüros oder seiner Vertreter aus.
- Auf die Rechtsfolge des unterlassenen Widerspruchs innerhalb der Frist nach den Punkten 3.d und 3.e wird das Ingenieurbüro in der Verständigung hinweisen.
- Punkte 4.a und 4.b gelten nicht.
- Punkt 5.b gilt nicht für Fixgeschäfte.
- Punkt 5.d findet mit der Maßgabe Anwendung, dass nur die Regelung von § 1168 ABGB gilt.
- Das Aufrechnungsverbot in Punkt 6.c gilt nicht im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Ingenieurbüros und für Gegenforderungen, die gerichtlich festgestellt, vom Ingenieurbüro anerkannt oder im rechtlichen Zusammenhang mit der Forderung des Ingenieurbüros stehen.
- Die beiden letzten Sätze von Punkt 9.d gelten nicht.
- Punkt 10.b gilt nur, wenn der Auftraggeber an diesem Ort seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat. Andere dem Auftraggeber zustehende Gerichtstände werden dadurch nicht ausgeschlossen.
Eigentümer, Herausgeber und Verleger: Fachverband Ingenieurbüros, Schaumburgergasse 20/1, 1040 Wien. Für den Inhalt verantwortlich: Ing. Christian Pelzl, Schaumburgergasse 20/1, 1040 Wien WKÖ WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH FACHVERBAND INGENIEURBÜROS
d) Ist das Ingenieurbüro zum Vertragsrücktritt berechtigt, so behält dieses den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. Weiters findet §1168 ABGB Anwendung. Bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die vom Ingenieurbüro erbrachten Leistungen zu honorieren.
6.) Honorar, Leistungsumfang
a) Sämtliche Honorare sind mangels abweichender Angaben in EURO erstellt.
b) In den angegebenen Honorarbeträgen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht enthalten, diese ist gesondert vom Auftraggeber zu bezahlen.
c) Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchem Grunde auch immer, ist unzulässig.
d) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die vom Fachverband Ingenieurbüros herausgegebenen Unverbindlichen Kalkulationsempfehlungen Vertragsinhalt.
7.) Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Büroleistungen ist der Sitz des Ingenieurbüros.
8.) Geheimhaltung
a) Das Ingenieurbüro ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet.
b) Das Ingenieurbüro ist auch zur Geheimhaltung seiner Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist das Ingenieurbüro berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, soferne vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
9.) Schutz der Pläne
a) Das Ingenieurbüro behält sich alle Rechte und Nutzungen an den von ihm erstellten Unterlagen (insbesondere Pläne, Prospekte, technische Unterlagen) vor.
b) Jede Nutzung (insbesondere Bearbeitung, Ausführung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Vorführung, Zurverfügungstellung) der Unterlagen oder Teilen davon ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Ingenieurbüros zulässig. Sämtliche Unterlagen dürfen daher nur für die bei Auftragserteilung oder durch eine nachfolgende Vereinbarung ausdrücklich festgelegten Zwecke verwendet werden.
c) Das Ingenieurbüro ist berechtigt, der Auftraggeber verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung) des Ingenieurbüros anzugeben.
d) Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum Schutz der Unterlagen hat das Ingenieurbüro Anspruch auf eine Pönale in Höhe des doppelten angemessenen Entgelts der unautorisierten Nutzung, wobei die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches vorbehalten bleibt. Diese Pönale unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Beweislast, dass der Auftraggeber nicht die Unterlagen des Ingenieurbüros genutzt hat, obliegt dem Auftraggeber.
10.) Rechtswahl, Gerichtsstand
a) Für Verträge zwischen Auftraggeber und Ingenieurbüro kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung.
b) Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz des Ingenieurbüros vereinbart.
Stand 21.04.2008
PROJEKT KRAFT GMBH
ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN 1. Allgemeines Die Preise sind, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, Netto-, Fest - und Fixpreise, die aus keinem wie immergearteten Grund eine Erhöhung erfahren können. Sie verstehen sich inkl. Verpackung und frei geliefert, entladen, Bestimmungsort. Mehrkosten für eine beschleunigte Beförderungsart zum Zwecke der Termineinhaltung trägt der Lieferant. Nachträgliche Preisänderungen – auch durch Unterausschuss der Paritätischen Kommission für Lohnund Preisfragen genehmigt -, Mengenänderungen, vorzeitige oder Teillieferungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich genehmigt werden. 4. Zahlung 8 1
2. Die Einhaltung der genannten Abnahmegrößen setzt ungestörten Arbeitsablauf voraus. Ereignisse höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Restriktionen am Energiesektor, Streik, Verkehrs- und Witterungsprobleme, Verfügungen von Behörden, Plan- oder Konstruktionsänderungen und andere, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufm annes nicht abwendbare Ereignisse befreien uns ohne Ersatzpflicht von der Abnahme.
3. Die Teilabrufe können telefonisch oder schriftlich erfolgen, wobei sich der Lieferant verpflichtet, die Warenlieferung jeweils binnen 3 Tagen nach Einlangen des Abrufes zu tätigen. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Abrufes obliegt dem Lieferanten.
4. Sollten Warenprüfungen ergeben, dass Abweichungen zur bestellten Spezifikation bestehen, behalten wir uns das Recht vor, auch bei Abweichungen nur hinsichtlich einer Teillieferung oder einer Verzögerung ohne Nachfristsetzung vom Gesamtvertrag (Restmenge) zurückzutreten.
5. Die gegenständlichen Preise sind Höchstpreise. Falls der Käufer die Ware anderweitig zu günstigeren Preisen erwerben kann und dies während der Laufzeit der gegenständlichen Bestellung dem Verkäufer anzeigt, kann dieser unverzüglich schriftlich erklären, die Preise der gegenständlichen Bestellung auf die ihm nachgewiesenen reduzierten Preise abzusenken. Tut er dies nicht, so ist der Käufer berechtigt, die gegenständliche Bestellung mit sofortiger Wirkung aufzulösen und die Ware ab sofort anderweitig zu erwerben.Der Lieferant verpflichtet sich bei Leistungserbringung ausdrücklich zur Einhaltung aller Normen, wie insbesondere polizeilicher, strafrechtlicher, arbeitsrechtlicher, arbeitnehmerschutzrechtlicher, ausländerbeschäftigungsrechtlicher, umweltschutzrechtlicher, gewerberechtlicher und baurechtlicher Natur. Er hält den Besteller bei Inanspruchnahme durch Dritte diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser AGB als unwirksam erweisen, bleiben alle anderen Regelungen davon unberührt. Es gilt dann eine Regelung, welche dem gewünschten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt als vereinbart.Der Lieferant ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Bestellers aufzurechnen. Die Abtretung von Forderungen des Lieferanten gegen den Besteller ist rechtsunwirksam. Diese Bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Bestellers. Für zedierte Rechnungen bringt der Besteller 2% der Rechnungssumme für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand in Abzug.Der Lieferant verpflichtet sich zur Geheimhaltun aller ihm im Rahmen der Bestellung bekannt werdenden betrieblichen oder produktspezifischen Informationen wie insbesondere ihm zur Verfügung gestellte Unterlagen, Konstruktionspläne, aber auch unternehmensbezogener Daten. Diese Verpflichtung gilt auch für einen Zeitraum von 10 Jahren nach Lieferung.Der Lieferant versichert im Besitz aller notwendigen Berechtigungen zu sein um jegliche Schutzrechte- und Patentrechtsverletzung hintanzuhalten. Der wird den Besteller diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos halten.Bis 7 Tage vor dem vertraglichen Liefertermin ist der Besteller berechtigt, ohne Angabe von Gründen kostenlos von der Bestellung zurückz utreten. Dies gilt auch für den Fall, in welchem der Lieferant noch keine kostenerzeugenden Dispositionen zu Erwerb des Bestellgegenstandes getroffen hat. Sollten bei Dienstleistungen die Leistungen des Lieferanten nicht den Vorstellungen des Bestellers in qualitativer oder quantitativer Hinsicht entsprechen, so ist der Besteller berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Lieferant irgend welche Ersatzansprüche geltend machen kann.Erfüllungsort für beide Teile ist der von uns angegebene Bestimmungsort. Als Gerichtsstand wird ausschließlich das sachlich zuständige Gericht des Standortes des Bestellers (Käufers) vereinbart. Es gilt österreichisches Recht.Der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten istausgeschlossen.Als vertragsgemäße Erfüllung gelten nur solche Leistungen des Lieferanten, die den anerkannten Regeln der Technik, den geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen und Auflagen (ÖNORM-Bauordnung- Zulassung etc.) und der Baustoff-Zulassungsverordnung Nr. 97 der jeweiligen Bundesländer entsprechen. Die Kosten für eventuelle Zulassungsprüfungen, Bescheide oder sonstige behördlicherseits erforderlichen Maßnahmen trägt in jedem Fall der Lieferant.a) Gewährleistung
Der Lieferant übernimmt für den Zeitraum von 3 Jahren ab Warenübernahme die volle Haftung für alle von ihmgelieferten Waren und Bestanteile, gleichgültig, ob sie von ihm erzeugt wurden oder nicht. Bei behebbaren sowie solchen Mängeln der Lieferung, die den ordentlichen Gebrauch nicht verhindern, sind wir – unbeschadet der übrigen gesetzlichen Rechte – zur gänzlichen Aufhebung des Vertrages (Wandlung) berechtigt. Dasselbe gilt bei Unbehebbarkeit eines unerheblichen Mangels im Sinne von § 932 ABGB. Sämtliche mit der Vollziehung des Wandlungsrechtes in Verbindung stehende Kosten trägt der Lieferant. Er ist insbesondere auch zum Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens verpflichtet. Die Anzeige von offenen Mängeln gilt als rechtzeitig, wenn sie gegenüber dem Lieferanten binnen 6 Monaten erklärt wird. Die Frist beginnt mit der Abnahme der Leistung. Di e Abnahme erfolgt erst durch Ingebrauchnahme der Ware. Bei nicht erkennbaren (geheimen) Mängeln beginnt die sechsmonatige Anzeigefrist erst mit dem Zeitpunkt der Entdeckung des jeweiligen Mangels. Die entgegenstehenden Bestimmungen des § 377 HGB sind ausdrücklich abbedungen. Der Lieferant bietet hiermit unwiderruflich an, allenfalls seine gegen Sublieferanten bestehenden Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche anzutreten. Die Annahme kann jederzeit und auch mündlich erfolgen.
b) Schadenersatz
Abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen übernimmt der Lieferant die Verpflichtung der vollen Genugtuung für jeden Grad des Verschuldens. Er haftet bei Produktfehlern bzw. in jedem von ihm zu vertretendenSchadensfall, auch für Vermögensschäden Dritter. Die dem Lieferanten eingeräumten Haftungserleichterungen und Haftungsbeschränkungen des Produkthaftpflichtgesetzes werden ausdrücklich abbedungen. Der Lieferant verpflichtet sich zur vollständigen Schad- und Klagloshaltung, auch und insbesondere in Ansehung der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen.Bei grenzüberschreitenden Sendungen sind sämtliche insoweit erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Faktura in dreifacher Ausfertigung, die Zollpapiere, eine Warenverkehrsbescheinigung bzw. Ursprungszeugnis und Frachtdoppel so rechtzeitig an uns zu übermitteln, dass sie vor Wareneingang, insbesondere für rechtzeitige Verzollung, zur Verfügung stehen.Die Kosten für die Transportversicherung sind in den vereinbarten Preisen jeweils enthalten. Im Übrigen gehen sämtliche mit der Bestellungsausführung zusammenhängenden Nebenkosten, die nicht ausdrücklich vertraglich geregelt sind, zu Lasten des Lieferanten.Der Versand erfolgt auf Gefahr – auch die des zufälligen Unterganges – des Lieferanten an den von uns benannten Bestimmungsort. Dabei ist unsere Versandvorschrift auf jeden Fall einzuhalten und jeder Versendung ein Lieferschein beizulegen. Durch Nichtbeachtung entstehender Schaden geht voll zu Lasten des Lieferanten.Die vereinbarten Liefertermine gelten als fest bestimmt (fix). Sofern ein bestimmter Liefertermin nicht vereinbart ist, beginnt die Lieferfrist mit dem Tag der Auftragserteilung. Bei Lieferverzug – auch im Falle des § 918 II ABGB – sind wir unbeschadet der weiteren, gesetzlichen Rechte ohne Setzung einer Nachfrist berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Dessen ungeachtet hat uns der Lieferant, sobald er erkennt, dass ihm eine rechtzeitige Lieferung nicht oder nur zum Teil möglich sein wird, dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen.Die Rechnungslegung hat nach Lieferung der Ware in dreifacher Ausfertigung zu erfolgen. Rechnungen, deren Ausfertigung unseren Vorschreibungen sowie denen des Umsatzsteuergesetzes nicht entsprechen bzw. unsere Bestellnummer und Kostenstellennummer nicht enthalten, werden von uns nicht bearbeitet bzw. an den Lieferanten rückübermittelt. In diesem Falle gelten die Rechnungen bis zum Wiedereingang in ordnungsgemäßer Form als nicht gelegt. Bei Auftragsstorno dürfen keine Storno- oder sonstige Gebühren – gleich welcher Art, geltend gemacht werden.Falls Entgegenstehendes nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, gelten nach unserer Wahl folgendeZahlungskonditionen:
14 Tage mit 5% Skonto oder
30 Tage mit 3% Skonto oder
60 Tage netto, gerechnet jeweils ab Fakturenerhalt.
Die Zahlung bedeutet keine Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung und damit keinen Verzicht auf uns zustehende Ansprüche aus Erfüllungsmängel bzw. Gewährleistung oder Schadenersatz.Der Lieferant ist an sein Anbot 6 Monate ab Einlangen beim Besteller gebunden. Unsere Bestellungen sind nurverbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen. Mündliche – auch fernmündlich (telefonisch) erteilte – Bestellungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der nachfolgenden, schriftlichen Bestätigung durch uns (Fax). Unsere Aufträge sind binnen 10 Tagen ab Postaufgabestempel durch den Lieferanten schriftlich zu bestätigen (Auftragsbestätigung). Erfolgt diese Bestätigung nicht und wird die Bestellung innerhalb der vorgenannten Frist auch nicht schriftlich abgelehnt, so gilt sie als angenommen. Sämtliche Rückfragen in Zusammenhang mit Bestellungen sind an unsere Einkaufsabteilung zu richten. Diesbezügliche Schreiben und sonstige Unterlagen etc. sind mit unserer Bestellnummer (Baustellennummer) zu versehen. Von uns beigestellte Muster, Zeichnungen, Ausschreibungsunterlagen oder sonstige Behelfe bleiben unser Eigentum und dürfen lediglich zur Ausführung unserer Aufträge verwendet, nicht aber Dritten zugängig gemacht werden. Mangels andererVereinbarung sind sie uns nach Ausführung des Auftrages kostenlos zu retournieren.